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Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen:
Lernen, lehren, beurteilen
Kapitel 5   Die Kompetenzen der Sprachverwendenden/Lernenden

5.1.2 Fertigkeiten und prozedurales Wissen (savoir-faire)

5.1.2.1 Praktische Fertigkeiten umfassen:

  • soziale Fertigkeiten: die Fähigkeit, sich entsprechend den in Abschnitt 5.1.1.2 dargestellten Konventionen zu verhalten und die erwarteten Routinen auszuführen, soweit dies für Außenstehende, besonders für Ausländer, als angemessen erachtet wird.

  • Fertigkeiten, die für das tägliche Leben benötigt werden: die Fähigkeit, die für das tägliche Leben erforderlichen Routinehandlungen (sich waschen, sich anziehen, kochen, essen usw.) effektiv auszuführen; Pflege und Reparatur von Haushaltsgeräten usw.

  • berufliche Fertigkeiten: die Fähigkeit, spezielle (geistige und körperliche) Handlungen auszu-führen, die der jeweilige Beruf erfordert.

  • Fertigkeiten für die Freizeit: die Fähigkeit, die für Freizeitaktivitäten erforderlichen Handlungen effektiv auszuführen, z. B. in den Bereichen:

    • Kunst (Malen, bildhauerisch Arbeiten, ein Instrument Spielen usw.)
    • Handarbeiten und Basteln (Stricken, Sticken, Weben, Körbe Flechten, Tischlern usw.)
    • Sport (Mannschaftsspiele, Leichtathletik, Joggen, Klettern, Schwimmen usw.)
    • Hobbys (Photographie, Gartenarbeit usw.)

Die Benutzer des Referenzrahmens sollten bedenken und, soweit sinnvoll, angeben,
  • welche praktischen Fertigkeiten und welches Erfahrungswissen die Lernenden haben müssen, um in einem Bereich, der für sie von Bedeutung ist, wirksam kommunizieren zu können, und was in dieser Hinsicht von ihnen erwartet wird.

 
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