Wahlrecht ab Geburt?

Trotz allgemeinen Wahlrechts ist jeder fünfte Deutsche von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Bundestagswahlen verwehrt; bei Landtags- und Kommunalwahlen liegt die Altersgrenze nicht unter 16 Jahren. „Vernünftig“, weil Kindern die Reife fehle, meinen die Einen, „undemokratisch“ finden die Anderen, weil diese auch bei Erwachsenen nicht als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Der im Grundgesetz (Art. 38, II) festgelegte Ausschluss der Kinder und Jugendlichen vom Wahlrecht verhindert ihre angemessene Berücksichtigung im politischen Willensbildungsprozess. So lautet die Begründung eines vom Plenum abgelehnten interfraktionellen Antrags an den Deutschen Bundestag zur Aufhebung des Wahlmindestalters, der unter dem Motto stand: „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“. Eingebracht wurde er am 11. September 2003 von 47 Abgeordneten aus allen politischen Lagern – vom CDU-Konservativen Martin Hohmann über die Grüne Antje Vollmer bis zum SPD-Bundestagspräsidenten Wolfgang Thierse. Initiatoren waren der FDP-Abgeordnete Klaus Haupt und sein Parteifreund sowie Bundestagsvizepräsident Herrmann Otto Solms. Sie alle eint die Überzeugung, dass Minderjährige genauso zum Staatsvolk zählen wie Bürger im besten Alter oder Rentner.
Sorge um politisches System
„Die demografische Entwicklung in Deutschland gefährdet die Zukunft unserer Gesellschaft“, heißt es im Wortlaut. Ihre Probleme seien nur zu bewältigen, wenn im Generationenvertrag auch die Jungen berücksichtigt würden, Kindern und Eltern ein ihrer Bedeutung angemessener Stellenwert eingeräumt werde. „Die Gesellschaft insgesamt muss kinderfreundlicher werden; die Bereitschaft junger Erwachsener, Eltern zu werden, muss gestärkt und die zahlreichen Probleme und Nachteile für Familien mit Kindern müssen abgebaut werden.“
Doch es ist nicht nur die zunehmende Vergreisung Deutschlands, die die Unterzeichner umtreibt. Vor allem ist es die Sorge um die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ der Bundesrepublik: „Das Wahlrecht ist ein in einer Demokratie unverzichtbares Grundrecht. Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält, stellt einerseits die prinzipielle Gleichheit der Staatsbürger in Frage und leistet andererseits einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von Lasten auf die nächste Generation tendiert."
Gewichtige Fürsprecher
In politischen Entscheidungsprozessen, so die Erwartung, stiegen mit dem Wahlrecht ab Geburt die Chancen, familien- und kinderfreundliche Politik durchzusetzen. Die politischen Parteien würden ihr Handeln deutlicher als jetzt auf diese Wählergruppen ausrichten. Eine Folgerung, zu der der renommierte Staatsrechtler Dieter Suhr bereits Ende der 1980er-Jahre kam: „Unsere Demokratie beruht auf der Fiktion, dass das Volk nur aus Erwachsenen besteht. Familien und Eltern tragen zwar mehr Lasten und Verantwortung. Im Parlament aber haben sie angesichts der wachsenden Zahl von Alten und Kinderlosen immer weniger zu sagen.“
Dass die Idee eines Kinderwahlrechts keineswegs an den Haaren herbeigezogen ist, beweist die Riege gewichtiger Fürsprecher – allen voran der ehemalige Bundespräsident Roman Herzog und Paul Kirchhof, beide ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht. Dass sie dort aber noch immer Minderheitenpostionen vertreten, belegt das Scheitern einschlägiger Klagen gegen das bestehende Wahlrecht.
Verfassungsklagen abgewiesen
Zuletzt ging die Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE) mit ihrer Verfassungsklage vom 12. August 2003 in Karlsruhe baden. Die bürgerliche Kleinpartei wurde anwaltschaftlich vertreten von Kurt Peter Merk, der zu den unermüdlichsten Kämpfern für mehr Generationengerechtigkeit und ein Wahlrecht ab Geburt gehört. Der Münchner Jurist und Politikwissenschaftler ist davon überzeugt, dass die für das Funktionieren des pluralistischen politischen Entscheidungssystems unverzichtbare Bedingung, dass alle Interessen artikuliert und organisiert werden können, für die Kindergeneration objektiv nicht erfüllt ist. Die Qualifizierung der deutschen Gesellschaft als pluralistische Demokratie hält er insofern nur für fiktiv: „Sie ist ein bloßer Mythos, mit dem die systematische Altersdiskriminierung der Generation der Kinder verdeckt wird.“ Das im Grundgesetz festgelegte Wahlalter von 18 Jahren verstößt Merk zufolge gegen die Menschenwürde und das allgemeine Wahlrecht.
Der Besitz eines Grundrechtes sei im Übrigen „unveräußerlich“ und existentiell mit dem Menschen verbunden. Ein Recht beinhalte gleichzeitig auch das Recht auf seine Ausübung. Daher plädiert Merk dafür, das Wahlrecht der Kinder stellvertretend durch die Eltern ausüben zu lassen, wodurch beispielsweise einem Paar mit zwei Kindern vier Wählerstimmen zustünden. Dass ein Kind von Geburt an bei der Ausübung seiner Rechte und damit auch seiner Grundrechte von den Erziehungsberechtigten vertreten wird, sei gängige Praxis und gesetzlich legitim. Eine Einschätzung, der das Verfassungsgericht nicht folgen wollte. Jedenfalls wurde Merks Klageschrift ebenso formell zurückgewiesen wie seine anschließende Beschwerde gegen die Annahmeverweigerung. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den die Kläger nach ihrer Abfuhr in Karlsruhe bemühten, steht noch aus.
Mehrheit statt Stimmqualität
Der Fall erinnert an den niederschmetternden Ausgang eines ähnlich gelagerten Vorstoßes der Berliner Jugendinitiative „Kinderrächtszänker“ (K.R.Ä.T.Z.Ä.) in Karlsruhe acht Jahre zuvor. Sie wollte sich nicht damit abfinden, dass vor dem Gesetz rechtsfähigen Personen, wie es Kinder sind, die schon als Säuglinge Firmenanteile und Vermögenswerte besitzen können, mit 14 Jahren strafmündig werden und über ihre Konfession entscheiden dürfen und denen mit 16 die Parteien offen stehen, die „aktive Wahl“ verboten ist.
Der Argumentation erklärter Gegner des Kinderwahlrechts, wonach Minderjährige zu unreif seien, um politische Zusammenhänge zu erfassen, hielt die Jugendinitiative die berechtigte Frage entgegen: „Warum dürfen gut informierte Minderjährige nicht wählen, während Erwachsene, die nicht einmal das Wahlsystem verstehen, als Wähler zugelassen sind?“ Durchblick sei zwar wünschenswert, aber in einer Demokratie nicht entscheidend. Die Stimme eines „Politik-Experten“ zähle bei der Wahl ja ebenso viel wie die eines uninformierten „Politik-Muffels“. Strittige Fragen würden demokratisch durch Abstimmungen entschieden, und dabei zähle letztlich nur die Mehrheit und nicht die Qualität der Stimmen.
arbeitet als Freier Redakteur, Journalist und Autor in Landshut und München.
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Januar 2010
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Links zum Thema
- Antrag vom 11. September 2003 an den Deutschen Bundestag: „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“, Drucksache 15/1544

- Berliner Jugendinitiative „Kinderrächtszänker“ (K.R.Ä.T.Z.Ä.)






- Bundesverband der Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE)

- Sonderseite von Hermann Otto Solms (FDP) zum Thema Kindewahlrecht









