Wiedergutmachung
Transitional Justice und Wiedergutmachung  
Der Vorsitzende der südafrikanischen Wahrheitskommission, Erzbischof Desmond Tutu (r), überreicht am 29.10.1998 in Pretoria das Abschlussdokument der Wahrheitskommission an Südafrikas Präsident Nelson Mandela. Copyright: picture-alliance / dpa

Was bedeutet Transitional Justice?

Der Vorsitzende der südafrikanischen Wahrheitskommission, Erzbischof Desmond Tutu (r), überreicht am 29.10.1998 in Pretoria das Abschlussdokument der Wahrheitskommission an Südafrikas Präsident Nelson Mandela. Copyright: picture-alliance / dpaDer Begriff Transitional Justice bezeichnet Bemühungen, im Zuge des Übergangs von Diktaturen und Gewaltherrschaften zu demokratischen Zivilgesellschaften die Folgen von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten. Transitional Justice wird dabei gleichermaßen als wichtiges Element der langfristigen Versöhnung verfeindeter Gesellschaftsgruppen als auch der Etablierung demokratischer und friedlicher Verhältnisse verstanden. Vier Hauptinstrumente stehen im Mittelpunkt von Transitional Justice: Erstens Prozesse gegen die Schuldigen an Menschenrechtsverletzungen, zweitens die historische Aufklärung dieser Verbrechen durch so genannte Wahrheitskommissionen, drittens materielle und symbolische Entschädigungen für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen sowie viertens institutionelle Reformen zur Entfernung belasteter Personen aus ihren Funktionen. Transitional Justice kann im nationalen Rahmen, im internationalen Rahmen, aber auch in gemischten Formen auftreten.

Die Ausbreitung von Transitional Justice nach 1945

Als Präzendenzfall der Transitional Justice gelten die Nürnberger Prozesse, die nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch das Internationale Militärtribunal gegen die Spitzen des nationalsozialistischen Regimes durchgeführt wurden. Der Umstand, dass allein die vier alliierten Siegermächte die Richter stellten, beeinträchtigte freilich die Akzeptanz der Nürnberger Prozesse in der deutschen Bevölkerung. Ähnliches lässt sich auch mit Blick auf die in Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg durchgeführten Prozesse gegen die japanische Militärführung feststellen. Dies verweist auf ein grundlegendes Problem aller Bemühungen um Transitional Justice, die im Kern auf innergesellschaftliche Versöhnung nach Systembrüchen zielt: Dieses Ziel wird durch starke gesellschaftliche Widerstände gegen solche Maßnahmen oftmals erheblich erschwert. Dies gilt zumal, wenn Transitional Justice von außen auferlegt wird.

In den 1970er und 1980er Jahren wurde das Konzept einer solchen auf Bestrafung der Täter zielenden Transitional Justice mehrfach beim Übergang von Militärregierungen zu Demokratien angewandt. Dazu gehörten namentlich Griechenland (1975) und Argentinien (1983). Großen Aufschwung nahm das Konzept der Transitional Justice dann aber vor allem seit dem Ende der 1980er Jahre, als es weltweit zu einer Welle des Zusammenbruchs von Diktaturen kam. Transitional Justice wurde nun als ein zentrales Werkzeug der Demokratisierung entdeckt. Neben dem bereits entwickelten Instrument der strafrechtlichen Verfolgung der Schuldigen an Menschenrechtsverletzungen gewannen zunehmend auch die anderen bereits erwähnten Instrumente an großer Bedeutung: Wahrheitskommissionen, die Durchleuchtung von Institutionen und nicht zuletzt auch die Entschädigung der Opfer. All dies war eng an den Kontext des Aufstiegs der Menschenrechte als universaler Maßstab geknüpft.

Die deutsche Wiedergutmachung als Beispiel und Modell von Transitional Justice

In Deutschland wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von Anfang an alle Instrumente einer Transitional Justice eingesetzt – mit Ausnahme von Wahrheitskommissionen, die erst Jahrzehnte später zu einem weit verbreiteten Mittel der gesellschaftlichen Versöhnung wurden. In der Regel dienen Wahrheitskommissionen als Alternative zur strafrechtlichen Verfolgung der ehemaligen Täter. Dies erfolgte, so etwa in Südafrika nach dem Ende des Apartheids-Regimes, dann, wenn die angestrebte Versöhnung auf einem prekären Kompromiss zwischen den alten und den neuen politischen Kräften basiert. Solche Rücksichtnahmen schienen in Deutschland nach 1945 nicht erforderlich, denn das NS-Regime hatte eine vollständige Niederlage erlitten. Alle Maßnahmen im Sinne einer Transitional Justice gingen so zunächst von den alliierten Siegermächten aus.

Sondersaustellung `Vergessene Frauen von Buchenwald´, in Buchenwald bei Weimar in der einstigen Häftlingskantine des ehemaligen Konzentrationslagers Buchenwald. Copyright: picture-alliance / ZBDies gilt auch für die Entschädigung der Opfer des NS-Regimes, die so genannte Wiedergutmachung. Zwar existierten nach 1945 auch auf deutscher Seite Vorstellungen zur Entschädigung von NS-Verfolgten. Doch gingen die Forderungen der westlichen Alliierten, vor allem der USA, weit darüber hinaus. So wurden noch vor Gründung der Bundesrepublik im Jahre 1949 die Grundlagen für ein kompliziertes System der materiellen Wiedergutmachung gelegt, für die bis zum heutigen Tage über 60 Milliarden Euro ausgegeben wurden. Die faire Durchführung der Wiedergutmachung galt für die westlichen Alliierten als ein wichtiger Prüfstein der sich allmählich festigenden westdeutschen Demokratie.

Die erste Hauptsäule der Wiedergutmachung bildete die Rückerstattung geraubten oder entzogenen Eigentums – dies betraf in erster Linie Juden. Daneben stand die Entschädigung für persönliche Schädigungen. Als dritte Säule der Wiedergutmachung trat 1952 ein Abkommen mit Israel und der Jewish Claims Conference über kollektive Entschädigungen für die vom Dritten Reich verfolgten Juden hinzu. All diese Maßnahmen zielten im Prinzip nur auf ehemalige oder gegenwärtige deutsche Staatsbürger, die zwischen 1933 und 1945 zum Objekt nationalsozialistischer Verfolgung geworden waren. Während es sich bei den deutschen NS-Verfolgten noch um eine einigermaßen überschaubare Gruppe handelte, explodierten die Dimensionen jedoch, sobald man die vielen Millionen Menschen außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs mit in den Blick nahm, die während des Zweiten Weltkrieges zum Ziel menschenrechtsverachtender Maßnahmen der Nationalsozialisten wurden. Dies gilt um so mehr, als im Verlauf dieses Krieges, der in Europa etwa 36,5 Millionen Menschen das Leben kostete, davon mindestens 19 Millionen Zivilisten, die Grenzen zwischen "normaler" Kriegsführung und nationalsozialistischem Terror immer fließender wurden.

Im Laufe der Jahrzehnte wurde jedoch die Ausgrenzung ausländischer Verfolgter aus der Wiedergutmachung immer mehr durchbrochen. Damit verschwammen die Grenzen, die anfänglich zwischen einer Entschädigung von NS-Verfolgten und herkömmlichen Kriegsreparationen gezogen worden waren: Seit Ende der 1950er Jahre vereinbarte die Bundesrepublik mit 12 westlichen Staaten Globalentschädigungen zugunsten von NS-Verfolgten aus diesen Ländern. Verfolgte hinter dem Eisernen Vorhang blieben jedoch bis zum Ende des Kalten Krieges ausgeschlossen. Erst nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 änderte sich das Bild: So erhielten in den letzten Jahren endlich auch osteuropäische Holocaust-Überlebende sowie ehemalige Zwangsarbeiter der deutschen Kriegswirtschaft zumindest bescheidene Entschädigungsleistungen.

Schlussfolgerungen

Organisation Jewish Claims Conference in Frankfurt. Kläger erstreiten Geld aus dem Zwangsarbeiterfonds. Copyright: picture-alliance/ dpa/dpawebDie meisten derjenigen, die von der Bundesrepublik eine Entschädigung erhalten haben, als auch derjenigen, denen eine solche versagt blieb, lebten nach 1945 außerhalb dieses Landes. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Entschädigungsleistungen erst lange nach Abschluss der Übergangsphase von der NS-Diktatur zur bundesrepublikanischen Nachkriegsdemokratie geleistet wurden. Damit fällt die Wiedergutmachung ein wenig aus dem klassischen Schema der Transitional Justice heraus: Die Entschädigung der NS-Verfolgten durch die Bundesrepublik lässt sich so weniger als ein Instrument der Demokratisierung Westdeutschlands betrachten. Vielmehr war die Wiedergutmachung eher eine Folgeerscheinung der unter tatkräftiger alliierter Mithilfe geglückten Verwandlung in eine liberale und demokratische Zivilgesellschaft.

Trotzdem diente das Beispiel der Entschädigung der NS-Verfolgten in der Bundesrepublik wiederholt als Referenz für Bemühungen, historisches Unrecht zu entschädigen. Diese Nachwirkungen reichen bis hin zu Bestimmungen des 2002 in Kraft getretenen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes: Neben der Bestrafung der Täter regelt es auch die Entschädigung der Opfer. Noch wichtiger vielleicht ist das Beispiel der deutschen Wiedergutmachung aber als Präzedenzfall für Forderungen nach Entschädigung von weit zurück liegendem Unrecht geworden. Dazu zählen etwa Forderungen nach Reparationen für Sklaverei, wie sie aktuell unter anderem in den USA vertreten werden. Hier geht es freilich nicht mehr länger um die Suche nach langfristiger Versöhnung in einer Übergangsphase zwischen Diktatur und Demokratie. Vielmehr betreffen solche Forderungen den Kampf gegen systemisches Unrecht, das als Folge historischer Menschenrechtsverletzungen betrachtet wird.

Wiedergutmachung von Opfern von Menschenrechtsverletzungen ist damit nicht nur eine Frage, die in einer begrenzten Übergangsphase aktuell ist und den oftmals prekären Wechsel zwischen zwei unterschiedlichen politischen Systemen abfedern soll. Vielmehr dient sie auch als Instrument der Überwindung langfristiger Konflikte, welche aus historischen Menschenrechtsverletzungen resultieren können.


Prof. Dr. Constantin Goschler
ist Professor für Zeitgeschichte und Neue Geschichte an der Ruhr-Universität Bochum

Copyright: Prof. Dr. Constantin Goschler

Haben Sie noch Fragen zu diesem Artikel? Schreiben Sie uns!
online-redaktion@goethe.de
Mai 2007


Links zum Thema

Die Frage nach dem Umgang mit der Vergangen-
heit und verschiedenen Erinnerungskulturen ist in vielen Ländern aktuell.
Schon seit den frühen Achtzigerjahren gibt es in Deutschland Debatten um zeitgemäße und angemessene Formen des Gedenkens.
Zeitzeugen des europäischen Widerstandes berichten in kurzen Filmen