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Verlag gegen Bibliothek – der Streit um Paragraf 52b des Urheberrechtsgesetzes

Lesesaal der Landesbibliothek Darmstadt; © Landesbibliothek DarmstadtLesesaal der Landesbibliothek Darmstadt; © Landesbibliothek DarmstadtVom „Tod des Lehrbuchs“ ist die Rede, von „Leseplätzen als Downloadstationen“: Bei Fragen des Urheberrechts sind die Interessen von Verlagen und Bibliotheken mitunter nur schwer vereinbar. Chronik eines noch offenen Rechtsstreits.

Ende 2007 wurde auf der Grundlage einer EU-weiten Verordnung ins deutsche Urheberrechtsgesetz ein Paragraf eingefügt. 2008 trat die Gesetzesänderung mit dem neuen Paragrafen 52b in Kraft. Er erlaubt öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, die Werke aus ihrem Bestand an „elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen“.

Anfang 2009 klagte der Verlag Eugen Ulmer dagegen, wie die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt dieses Gesetz in der Praxis auslegt. Die Bibliothek der Technischen Universität hat rund 100 Lehrbücher aus ihrem Bestand eingescannt und stellt sie ihren Nutzern an den Leseplätzen in der Bibliothek zur Verfügung.

Der Untergang des Lehrbuchs?

Eugen Ulmer Verlag; © Eugen Ulmer VerlagDie Klage sollte klären, was mit den digitalisierten Büchern an den Leseplätzen geschehen darf. Dürfen hier Teile des Buchs ausgedruckt werden? Darf der Nutzer eine elektronische Kopie machen und sie – etwa auf einem USB-Stick – mit nach Hause nehmen? „Ausdruck und Kopie sind eine Form der Vervielfältigung“, steht für den Verleger Matthias Ulmer fest. „Und die ist im Gesetz nicht vorgesehen.“ Aus seiner Sicht ist es „natürlich eine Katastrophe, wenn Lehrbücher von Bibliotheken kostenlos digital verteilt werden. Dann ist das Lehrbuch bald tot.“

Doch die Klage richtete sich nicht nur gegen die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes der Technischen Universität Darmstadt. Sie ging noch einen Schritt weiter. Für Ulmer ist es nicht hinnehmbar, dass die Bibliotheken trotz eines Verlagsangebots Bücher selbst digitalisieren dürfen: „In vielen anderen Ländern ist es so geregelt, dass Bibliotheken nicht das Recht haben, selber einzuscannen, wenn Verlage ihnen ein digitales Angebot zu angemessenen Bedingungen machen“.

Steigender Bedarf bei elektronischer Nutzung

Landesbibliothek Darmstadt; © Landesbibliothek DarmstadtDer Leiter der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, Georg Nolte-Fischer, hält sein Handeln für gesetzeskonform. „Im Gesetz steht nicht, dass die elektronische Bereitstellung ‚zustimmungspflichtig‘ ist“, erklärt er. „Außerdem lassen wir, wie im Paragraf 52b vorgeschrieben, gleichzeitig nur so viele Nutzungen an elektronischen Leseplätzen zu, wie wir Druckexemplare gekauft haben.“ Die Nutzung an den Leseplätzen sei darüber hinaus nicht kostenlos; die Bibliothek zahle dafür eine Abgabe an die VG Wort.

Für Nolte-Fischer ist das Angebot an den Leseplätzen ohnehin nur eins von vielen Instrumenten, um der großen Nachfrage nach elektronischen Medien nachzukommen: „Im Vordergrund steht nach wie vor der Ankauf von lizenzierbaren elektronischen Medien. Dafür verwenden wir mehr als die Hälfte unseres Erwerbungsetats. Zurzeit haben wir allein über 8.000 E-Books im Angebot.“

Kopieren ist nicht gleich kopieren

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte in seinem Urteil vom 13. Mai 2009, dass Bibliotheken Druckwerke aus ihren Beständen digitalisieren und an Leseplätzen anbieten dürfen. Zudem erlaubte das Gericht den Nutzern, Teile des Werks auszudrucken. Lediglich die elektronische Kopie – der Download auf ein Speichermedium – ist gesetzeswidrig.

Georg Nolte-Fischer zeigt sich zufrieden mit dem Ergebnis. Er weist allerdings darauf hin, dass in diesem konkreten Fall letztlich gar kein Unterschied zwischen digitaler Kopie und dem Ausdruck bestehe. „Wir bieten ja nur grafische Dateien an, also Abbilder der Buchseiten. Mit diesen Dateien ist zum Beispiel keine Texterkennung möglich; ‚Copy and Paste‘ funktioniert hier also nicht.“ Für ihn ist es vor allem wichtig, dass die Nutzer der Bibliotheken weiterhin Textteile ausdrucken können: „Wie sollten sie sonst wissenschaftlich arbeiten können?“

Der Streit geht weiter

Matthias Ulmer; © Eugen Ulmer VerlagGegen das Urteil hat der Ulmer-Verlag Berufung eingelegt. Matthias Ulmer will etwa noch präziser klären lassen, „warum die analoge Kopie erlaubt sein kann, wenn die elektronische illegal ist.“ Sein Ziel ist es weiterhin, dass Bibliotheken nur dann selbst digitalisieren, wenn kein angemessenes Angebot eines Verlages vorliegt. „Der Gesetzgeber wollte mit dem Paragrafen 52b offenbar sicherstellen, dass Bibliotheken nicht blockiert sind, wenn Verlage keine elektronischen Angebote machen“, argumentiert der Verlagsleiter. „Aber mir erscheint es sehr seltsam, dass Bibliotheken bei vorliegendem Angebot dennoch sagen können: Ätsch, ich digitalisiere selbst.“

Für Georg Nolte-Fischer liegt die Sache anders. „Die Bibliothek muss das Recht haben, frei zu entscheiden, ob ein bestimmtes Angebot angenommen wird oder nicht“, lautet sein Credo. „Das Angebot des Ulmer-Verlags war für uns in Teilen nicht akzeptabel, wohingegen wir uns mit anderen Verlagen durchaus einigen konnten.“ Und so werden sich die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt mit diesem Fall auseinandersetzen müssen.

Dagmar Giersberg
arbeitet als freie Publizistin in Bonn.

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September 2009

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