Tanzszene und Trends in Deutschland

Autorenrechte und Choreografie – Annette Reschke im Interview

Annette Reschke, 2012; © J. StrickstrockAnnette Reschke ist im Frankfurter Verlag der Autoren unter anderem zuständig für den Bereich Choreografie und vertritt die Rechte etwa von William Forsythe. Im Gespräch mit Goethe.de erläutert sie, worin ihre Tätigkeit besteht und welche Rechtslage Choreografen vorfinden.

Frau Reschke, inwiefern kann überhaupt ein Verlag Rechte eines Choreografen wahrnehmen?

Die Rechtewahrnehmung betrifft vor allem die Aufführungsrechte, also Lizenzverhandlungen für das Nachspielen eines Werkes oder die Verhandlungen über Auftragswerke. Eine Ballettcompagnie kommt auf uns zu und sagt: Wir möchten gerne im Jahr soundso das Ballett soundso einstudieren. Die Bedingungen dafür müssen dann ausgehandelt, festgelegt und ihre Erfüllung überwacht werden. Dabei geht es nicht nur um finanzielle Bedingungen, sondern auch zum Beispiel um Probenbedingungen für die Ballettmeister des Choreografen, die das Werk einstudieren.

Programmzettel „Artifact“ von William Forsythe, Koninklijk Ballet von Vlaanderen; © Verlag der AutorenLetztlich ist Ihre Tätigkeit also mit der eines Agenten vergleichbar?

Ja, wir arbeiten für William Forsythe wie eine Agentur. Wir sind aber eigentlich ein Theater- und Medienverlag. Das nennt sich in Deutschland so, weil die Verlage an musik- und wortdramatischen Werken sowie an Hörspielen und Drehbüchern zumeist auch die Rechteinhaber sind. Das ist im Fall des Werks von Choreografen bei uns anders, da handeln wir als Agentur, nicht in eigenem Namen.

Und worin besteht der Vorteil für den Choreografen?

Wir verfügen über ein spezifisches Know-how im Umgang mit internationalen Theatern, in der Aushandlung von Verträgen et cetera, und wir verfügen über die Infrastruktur, alles ordnungsgemäß abzurechnen. Wenn das ein vielbeschäftigter Künstler selbst machen muss, verliert er in kürzester Zeit den Überblick.

Programmzettel „Serata Forsythe“, Teatro alla Scala, Mailand; © Verlag der AutorenIn der Freien Szene würde sich so mancher Künstler über solche Hilfestellung freuen ...

Aber hier liegt die Sache häufig anders. Denn die Frage, ob sich eine Agentur für ein Lizenzgeschäft interessiert, setzt voraus, dass ein Werk überhaupt das Potenzial hat, reproduziert zu werden. Das ist ja nicht automatisch der Fall. Ob dann die Stücke Eingang finden in das internationale Repertoire, hängt also von vielen Faktoren ab, auch vom Willen des Choreografen. Pina Bausch hat meines Wissens nur zwei ihrer Werke an eine andere Compagnie weitergegeben, und zwar an das Ballett der Pariser Oper – und sie hat es selbst einstudiert. Bei Pina Bausch gibt es praktisch kein Lizenzgeschäft.

Gibt es im Verlag eine Abteilung, die prüft, ob Aufzeichnungen der Stücke etwa im Internet verbreitet werden?

Chinesischer Programmzettel; © Verlag der AutorenJede Compagnie, die ein Werk einstudiert, darf bis zu einer bestimmten Länge Aufzeichnungen für Werbezwecke verwenden, auch im Internet. Nun könnten wir natürlich jeden Tag auf Youtube nachschauen, wer schon wieder unberechtigt etwas eingestellt hat. Häufig sind das übrigens Tänzer, die sich selbst ins Netz stellen. Diese Ausschnitte sind zwar oft von zweifelhafter Qualität und meist auch sehr kurz. Aber ein Choreograf wie Forsythe ist dagegen einigermaßen immun. Wir brauchen uns also nicht damit zu belasten, wenig aussichtsreiche Mahnungen und Unterlassungsgesuche in die Welt zu schicken, auch wenn es natürlich Vertragsbestandteil ist, dass das einstudierte Werk nicht im Netz auftauchen darf.

Wie sehen Sie die Forderung nach Errichtung einer Verwertungsgesellschaft für Choreografen, etwa nach dem Vorbild der französischen Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques?

Programmheft Opéra national de Paris; © Verlag der AutorenHier muss man differenzieren: Die Wahrnehmung der sogenannten Kleinen Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft kann auch für Choreografen sinnvoll sein, etwa wenn es um die ausschnittsweise Sendung eines Werks im Fernsehen geht. Das Große Recht der Aufführung beziehungsweise Einstudierung dagegen sollte beim Urheber selbst verbleiben, der es an einen Agenten oder Verlag übertragen kann, damit dieser die Rechte in seinem Sinne wahrnimmt. Gerade bei choreografischen Werken kommt es darauf an, dass der Urheber über den Prozess der bühnenmäßigen Umsetzung mitentscheidet.

Wie wird denn eine angemessene Vergütung festgelegt? Gibt es Regelsätze?

Russisches Programmheft; © Verlag der AutorenLizenzgebühren und auch die Aufführungstantiemen für choreografische Werke sind frei verhandelbar – während es bei Schauspiel und Oper mit der sogenannten Regelsammlung zwischen Bühnenverlegerverband und Bühnenverein ausgehandelte empfohlene Sätze gibt (die sogenannte Pro-Kopf-Abgabe oder eine Pauschale, je nach Größe der Spielstätte).

Es ist in der Vergangenheit wiederholt gefordert worden, dass es so etwas auch für Choreografen geben sollte. Ich sehe diese Notwendigkeit im Moment nicht. Wenn man öfters Klagen hört, choreografische Rechte würden „nicht angemessen vergütet“, kann ich das für uns nicht bestätigen. Es sind ja immer vertragliche Regelungen die Grundlage. Man darf im Zweifelsfall keinen Vertrag unterschreiben, der unbefriedigende finanzielle Regelungen vorsieht. Bei fest an ein Haus gebundenen Choreografen kann es zum Beispiel die Vereinbarung geben, dass für das Jahresgehalt zwei Choreografien pro Spielzeit neu zu kreieren sind und die Nutzung dieser Werke an dem Haus inklusive ist. Oder man vereinbart im Vertrag, dass ab der ersten oder einer gewissen Anzahl von Aufführungen eines Werkes Tantiemen zu zahlen sind. So gesehen gibt es eigentlich keine Misere, außer natürlich der grundsätzlichen, dass die finanzielle Ausstattung des Tanzes immer zu gering ist, sowohl an festen Häusern als auch in der Freien Szene, und dass nicht alle Künstler oder Urheber von ihrer Kunst leben können. Aber das ist ein anderes Thema und trifft auf alle Sparten zu, nicht nur auf den Tanz. Die Rechtesituation jedenfalls ist auch im Bereich Choreografie eindeutig geklärt. Die Vergütung erfolgt auf vertraglicher Grundlage, und die muss man aushandeln.

Das Interview führte Franz Anton Cramer.
Er ist Tanzwissenschaftler und Publizist. Seit 2007 betreut er für Tanzplan Deutschland den Projektbereich „Kulturerbe Tanz“.

Copyright: Goethe-Institut e. V., Internet-Redaktion
Mai 2012

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