Die Fünf-Prozent-Hürde

...überspringen und unterlaufen

© Bundeszentrale für politische Bildung/bpb

Schon mehrfach in der Geschichte der Bundesrepublik wurde die Einführung eines reinen Mehrheitswahlrechts diskutiert. Dazu gekommen ist es nicht. Auch dank des erbitterten Widerstandes der kleineren Parteien. Für sie gilt nach wie vor „nur“ die Fünf-Prozent-Hürde; eine Partei braucht also mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen, um in den Bundestag zu kommen.

Das deutsche Wahlrecht sieht aber außerdem vor, dass sogar Parteien, die beim Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde (auch Fünfprozentklausel genannt) versagt haben, in den Bundestag einziehen dürfen. Voraussetzung ist der Gewinn von drei Direktmandaten, genannt Grundmandatsklausel. Diese Klausel ist ein Segen für Parteien, deren Wählerschaft regional stark konzentriert ist, wie im Fall der SED-Nachfolgepartei PDS bei der Bundestagswahl 1994. Die PDS bekam zwar bundesweit nur 4,39 Prozent der Zweitstimmen, gewann aber in vier Berliner Wahlkreisen das Direktmandat. Deshalb war sie nach der Wahl in Gruppenstärke mit 30 Abgeordneten – gemäß ihres Zweitstimmenanteils – im Bundestag vertreten.

Bei den Bundestagswahlen 2002 konnte die PDS dieses Kunststück nicht wiederholen. Mit rund 4,35 Prozent der Zweitstimmen gelang es ihr abermals nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu reißen. Da die PDS nur in zwei Wahlkreisen die meisten Erststimmen bekam, blieb es bei diesen zwei Direktmandaten für die Berliner PDS-Kandidatinnen Petra Pau und Gesine Lötzsch. Die Zweitstimmen der Partei verfielen. Die beiden Frauen fristeten während der Legislaturperiode 2002 bis 2005 im Bundestag ein recht einsames Dasein als fraktionslose Abgeordnete.



2. Die Zweitstimme 4. Die Überhangmandate

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September 2013

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