Anwerbeabkommen
Bedingt durch den Wirtschaftsaufschwung in Deutschland in den 1950er Jahren und den dadurch akut werdenden Arbeitkräftemangel wurden ab 1955 staatliche Anwerbeabkommen zur Einreise von Arbeitsmigrantinnen und -migranten mit vornehmlich südosteuropäischen Staaten geschlossen: Italien (1955), Spanien (1960), Griechenland (1960), Türkei (1961), Marokko (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965) und Jugoslawien (1968). Für Tunesien, die Türkei und Marokko wurden vertragliche Sonderklauseln festgelegt. Diese beinhalteten vor allem eine zeitliche Befristung des Aufenthaltes auf maximal zwei Jahre mit Rotationsprinzip, sowie die ausschließliche Anwerbung unverheirateter Personen. Der Familiennachzug wurde vertraglich ausgeschlossen. Gleichzeitig kam eine Vielzahl an Migrantinnen und Migranten selbst organisiert nach Deutschland.
Die Ölkrise im Jahr 1973 und die damit einhergehende Wirtschaftsrezension führte dann zu einem Anwerbestopp. Von den rund 14 Millionen angeworbenen Arbeitskräften kehrten etwa 11 Millionen in ihre Heimatländer zurück; die gebliebenen Migrantinnen und Migranten siedelten sich in der BRD an und holten teilweise ihre Familien nach.
Im deutschen Sprachgebrauch etablierte sich der Begriff „Gastarbeiter“, ein Begriff, mit dem bereits impliziert verbunden ist, dass die Migrantinnen und Migranten nur temporär zum Zweck der Arbeit einwandern und anschließend wieder in ihre Herkunftsländer zurückkehren.
Auch in der ehemaligen DDR gab es bilaterale Regierungsabkommen zur Organisation von „ausländischen Vertragsarbeitern“ z. B. mit Vietnam und Mosambik. Ihre Arbeits- und Lebensbedingungen waren in vielen Dimensionen von starken Reglementierungen, Tabuisierungen und Segregationen geprägt.











