Urheberrecht

Umstritten und umkämpft: Wissenschaftsparagraf 52a

Symbolbild: Richterhammer und Copyright-Zeichen; © Colourbox

Symbolbild: Richterhammer und Copyright-Zeichen; © Colourbox

Der Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes bildet eine entscheidende rechtliche Grundlage für E-Learning an Hochschulen und für die Arbeit in Forschungsverbünden. Kurz vor Ablauf ihrer Gültigkeit wurde die Klausel Ende 2012 erneut nur verlängert, aber nicht entfristet.

Es scheint paradox: Forschungsverbünden, die über die Grenzen von Disziplinen und Institutionen, aber auch Bundesländern hinweg arbeiten, messen die staatlichen Förderorganisationen eine immer größere Bedeutung zu. Und auch der Ausbau von E-Learning-Angeboten an Hochschulen wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMBF) seit Jahren gezielt gefördert. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Forschen im Verbund und eine zeitgemäße Medienunterstützung in der wissenschaftlichen Lehre sind keinesfalls sicher gegeben.

Ausnahmeregelung beim Urheberrecht

Seit 2003 gibt es im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Paragrafen, der für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Informationsgesellschaft von großer Bedeutung ist. Grundsätzlich braucht jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Paragraf 52a erlaubt eine Ausnahme. Der sogenannte Wissenschaftsparagraf ermöglicht es Lehrenden und Forschern, Teile urheberrechtlich geschützter Werke anderen Personen zu Zwecken des Unterrichts und der Forschung zugänglich zu machen.

Dozent und Studierende im Hörsaal; © Colourbox„Ohne diesen Paragrafen müsste jeder Lehrende, jeder Forschende für jede Nutzung eine Genehmigung einholen, also etwa einen Lizenzvertrag mit dem jeweiligen Verlag abschließen“, erklärt Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”. Paragraf 52a bietet also die rechtliche Grundlage dafür, dass elektronische Materialsammlungen, die aus dem Alltag der Lehrenden und Forschenden heute kaum noch wegzudenken sind, relativ unkompliziert angelegt werden können.

Dennoch stand der Paragraf Ende 2012 zum dritten Mal auf der Kippe, weil er seit seiner Einführung immer nur befristet gültig ist. „Auch diesmal hat die Verlängerung nur mit Ach und Krach gerade noch rechtzeitig geklappt“, sagt Informationswissenschaftler Kuhlen. Während sich die Oppositionsparteien für eine Entfristung des Paragrafen ausgesprochen hatten, konnte sich die Regierungskoalition nur zu einer Verlängerung bis Ende 2014 durchringen.

„Dauerhafte Rechtssicherheit“

Symbolbild: Bücher und Computermaus; © Colourbox Die im Urheberrecht „Schranke“ genannte Ausnahmegenehmigung für Wissenschaft und Forschung ist stark umstritten. Das gilt für die kommerziellen Anbieter wie für die Vertreter aus der Wissenschaft gleichermaßen, allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Während etwa der Börsenverein des deutschen Buchhandels seit Jahren auf eine Abschaffung drängt, geht die Schranke dem Deutschen Bibliotheksverband (dbv), dem Aktionsbündnis „Urheberrecht“ und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen nicht weit genug.

Die Vertreter der Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie ihre Bibliotheken halten den Paragrafen eher für eine Notlösung. „Wir fordern dauerhafte Rechtssicherheit für Wissenschaft und Forschung“, erklärt der Vorsitzende der dbv-Rechtskommission Oliver Hinte. Kritisiert wird etwa der Wortlaut des Paragrafen: Von „kleinen Teilen eines Werkes“ ist hier die Rede und von einer Beschränkung auf den Einsatz „im Unterricht“. Diese ungenauen Formulierungen haben in den vergangenen Jahren auch zu einer ganzen Reihe von Klagen geführt.

Allgemeine Wissenschaftsschranke?

„Die noch laufenden Gerichtsverfahren waren für die Regierungsparteien ein Argument, den Paragrafen nicht zu entfristen. Hier sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet werden“, sagt Oliver Hinte. Zudem verwies die Koalition darauf, dass die Auswirkungen des Paragrafen auch nach neun Jahren noch nicht abschließend evaluiert worden seien.

Symbolbild E-LearningEin noch ungeklärter Streitpunkt ist die Vergütung. Während für die Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke an Schulen Gesamtverträge zwischen allen acht betroffenen Verwertungsgesellschaften und den Bundesländern geschlossen werden konnten, steht für die Nutzung an Hochschulen eine Einigung zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der VG Wort noch aus. Dieses Grundsatzverfahren ist mittlerweile beim Bundesgerichtshof gelandet.

Immerhin ist im Gesetzentwurf zur Verlängerung des Paragrafen 52a zu lesen, dass die Bundesregierung vor Ablauf der neuen Befristung prüfen solle, „ob diese Regelung in eine neue einheitliche Wissenschaftsschranke überführt werden kann“. Eine solche allgemeine Regelung fordern die Wissenschaftsorganisationen seit Langem. „Und damit sind wir keineswegs allein“, sagt Rainer Kuhlen. „Auch die Enquete-Kommission ‚Internet und digitale Gesellschaft’ hat die Regierung aufgefordert, dort gesetzgeberisch aktiv zu werden. Ein konkreter Vorschlag dazu ist etwa der European Copyright Code. Das Bundesjustizministerium muss endlich handeln, wenn es nicht gänzlich das Vertrauen von Bildung und Wissenschaft verspielen will.“

Dagmar Giersberg
arbeitet als freie Publizistin in Bonn.

Copyright: Goethe-Institut e. V., Internet-Redaktion
August 2013

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