Rechtlicher und politischer Rahmen

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Welche internationalen Gesetze fördern Herkunftssprachenunterricht? Wie unterscheiden sich die Lehrpläne in Europa?


International und national rechtliche und politische Rahmen bewahren sprachliche Vielfalt durch Herkunftssprachenunterricht und Maßnahmen zur Bewahrung von Herkunftssprachen. Auf nationaler Ebene beziehen sich die Bildungsgesetze auf bestimmte Sprachen als Schulfächer, aber auch auf Minderheitensprachen – indigene oder immigrierte – als Teil des Lernumfelds.

Internationale Rahmen

  • Mehrsprachigkeit und die Vereinten Nationen: Der Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit. In dem Beschluss A/RES/61/266 der Vereinten Nationen werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, „die Erhaltung und den Schutz aller Sprachen, die von Menschen auf der Welt gesprochen werden, zu fördern“.
  • Global Action Plan of the International Decade of Indigenous Languages, (IDIL2022-2032); abridged version
  • UN Rights of the Child: Kinderrechte der Vereinten Nationen: Der Artikel 29 hebt die Bedeutung von Bildung für die Entwicklung von Respekt für die kulturelle Identität, Sprache und für die kulturellen Werte eines Kindes hervor. (29c) Die Entwicklung von Respekt für die Eltern des Kindes, seine eigene kulturelle Identität, Sprache und Werte, für die nationalen Werte des Landes, in dem das Kind lebt, das Land, aus dem es möglicherweise stammt, und für andere Kulturen als seine eigene. Der Artikel 30 garantiert, dass Kinder von ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten, das Recht haben, ihre eigene Sprache zu sprechen und ihre eigene Kultur auszuleben.
Europäische Politik: 2+1
Die europäische Sprachenpolitik ermutigt jede*n EU-Bürger*in zusätzlich zur Muttersprache zwei weitere Sprachen zu erlernen. Bei diesen beiden Sprachen handelt es sich meistens um (1) die Sprache der Schule oder Landessprache des jeweiligen Landes und, (2) eine Lingua franca, oft Englisch. Die dritte Sprache kann die Muttersprache sein, wenn sie sich von (1) oder (2) unterscheidet, oder eine selbst gewählte Sprache.
Nationale Rahmen
In Schweden und Finnland stellen die Gemeinden logistische und finanzielle Unterstützung für Herkunftssprachenunterricht zur Verfügung. In den Niederlanden liegt die Verantwortung dafür hauptsächlich bei den Schulbehörden. Nachhaltige Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung sind unerlässlich, um den muttersprachlichen Unterricht für alle Schüler*innen zugänglich zu machen.

Finnland: Oman äidinkielen opetus – Eigener Muttersprachenunterricht
Die Richtlinien der finnischen Bildungsbehörde betonen die Bedeutung von Herkunftssprachenunterricht und der Förderung von Mehrsprachigkeit im nationalen Kerncurriculum von 2016. HSU ist in dem Kerncurriculum integriert und seine bedeutende Rolle wird hervorgehoben. HSU ist mit der allgemeinen Grundschulbildung verknüpft, entspricht dem Lehrplan und fördert dessen Ziele.

Schweden: Muttersprachenunterricht
In Schweden hat jede*r Schüler*in mit einer Muttersprache, die nicht Schwedisch ist, ein Recht auf HSU. https://utbildningsguiden.skolverket.se/languages/english-engelska/modersmal.
 
Die Niederlande: Onderwijsraad
Der niederländische Bildungsrat empfiehlt, die sprachliche Vielfalt in den Klassenzimmern besser zu nutzen. Herkunftssprachen können eine wertvolle Ressource sein, um das Erlernen der Unterrichtssprache sowie das Lernen in der Unterrichtssprache selbst zu unterstützen. Der Rat empfiehlt den Schulen, bewusste Entscheidungen darüber zu treffen, wie Herkunftssprachenunterricht in den Unterricht integriert werden kann.

Außerdem werden Schulleitungen und die Regierung dazu aufgefordert, in die Unterstützung, Ausbildung und berufliche Weiterbildung von Lehrkräften und pädagogischem Personal zu investieren. Mit Zugang zu den richtigen Materialien, Fachkenntnissen und institutioneller Unterstützung, können Pädagog*innen Herkunftssprachen gezielt in der Bildung einsetzen – ohne diese Sprachen selbst beherrschen zu müssen.
 
Einblicke in die rechtlichen Rahmen in Finnland, Schweden und den Niederlanden sind im Kapitel 2.4 des Handbuchs zu finden.