1. Es gelten die
Prüfungsordnung und Durchführungsbestimmungen des Goethe-Instituts.
2. Anmeldung
2.1 Vor Anmeldung zur Prüfung erhalten die Prüfungsinteressierten ausreichend Möglichkeiten, sich am Prüfungszentrum oder via Internet über die Prüfungsanforderungen, die Prüfungsordnung und Durchführungsbestimmungen und über die anschließende Mitteilung der Prüfungsergebnisse zu informieren.
2.2 Die Anmeldeformulare erhalten die Prüfungsinteressierten via Internet. Berücksichtigt werden nur die Anmeldungen, die form- und fristgerecht beim jeweils zuständigen Prüfungszentrum eingehen. Mit der Anmeldung bestätigen die Prüfungsteilnehmenden (bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten), dass sie die geltende Prüfungsordnung und die Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Prüfung zur Kenntnis genommen haben und anerkennen. Prüfungsordnung und Durchführungsbestimmungen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung im Internet zugänglich.
2.3 Die Anmeldung erfolgt online über das Anmeldeformular. Das Goethe-Institut Italien übernimmt keine Verantwortung für nicht korrekt ausgefüllte Anmeldeformulare.
2.4 Die Prüfungsteilnehmenden erhalten nach der Online-Einschreibung eine Belastungsnote, die vor Antritt zur Prüfung zu begleichen ist sowie die Anmeldebescheinigung. Die Überweisung der Prüfungsgebühren ist an das Goethe-Institut Rom zu entrichten, Banca Intesa di SanPaolo, BIC: BCITITMM, IBAN: IT30G0306903213100000560055. Als Verwendungszweck ist die Kandidatennummer des Prüfungsteilnehmenden und der ID-Code der Schule anzugeben.
2.5 Für Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf sind Sonderregelungen möglich, sofern der spezifische Bedarf bereits bei der Anmeldung durch einen geeigneten Nachweis belegt wird. Siehe hierzu die Ergänzungen zu den Durchführungsbestimmungen: Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf (Personen mit Körperbehinderung).
3. Termine
3.1 Das Prüfungszentrum bestimmt Ort und Zeit der Prüfung und die Anmeldungsfrist.
4. Prüfungsgebühr
4.1 Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen lokalen Gebührenordnung. An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer die Prüfungsgebühr vollständig bei der Anmeldung zur Prüfung entrichtet hat.
4.2 Gilt eine Prüfung aus Krankheitsgründen als nicht abgelegt, wird die Prüfungsgebühr für den nächsten Prüfungstermin – ggf. unter Einbehaltung einer Verwaltungsgebühr – gutgeschrieben.
5. Ausweispflicht
5.1 Die Prüfungsteilnehmenden weisen sich vor Prüfungsbeginn und gegebenenfalls zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Prüfungsablaufs mit einem offiziellen Bilddokument aus.
6. Ausschluss von der Prüfung
6.1 Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer in Zusammenhang mit der Prüfung täuscht, unerlaubte Hilfsmittel mitführt, verwendet oder sie anderen gewährt oder sonst durch sein Verhalten – wie durch Zuspätkommen – den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet und die Prüfungsgebühren nicht erstattet.
7. Rücktritt von der Prüfung bzw. Abbruch der Prüfung
7.1 Die Möglichkeit zum Rücktritt von der Prüfung besteht; es besteht jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits entrichteten Prüfungsgebühren. Erfolgt der Rücktritt vor Prüfungsbeginn, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Wird die Prüfung nach Beginn abgebrochen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
7.2 Wird eine Prüfung nicht begonnen oder nach Beginn abgebrochen und werden dafür Krankheitsgründe geltend gemacht, sind diese unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests beim zuständigen Prüfungszentrum nachzuweisen.
8. Mitteilung der Prüfungsergebnisse
8.1 Die Mitteilung der Prüfungsergebnisse erfolgt über das Internet. Eine individuelle vorzeitige Ergebnismitteilung ist nicht möglich.
9. Zertifizierung
9.1 Kandidaten der Schulen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ihr Zeugnis per Kurier an die bei der Anmeldung angegebene Adresse.
9.2 Im Falle des Zeugnisverlusts kann innerhalb von 10 Jahren eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ist kostenpflichtig.
10. Einsprüche
10.1 Ein Einspruch gegen das Prüfungsergebnis ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Leitung des Prüfungszentrums, an dem die Prüfung abgelegt wurde, zu erheben.
10.2 Ein Einspruch gegen die Durchführung der Prüfung ist unmittelbar nach Ablegen der Prüfung bei der Leitung des zuständigen Prüfungszentrums, an dem die Prüfung abgelegt wurde, zu erheben.
11. Einsichtnahme
11.1 Prüfungsteilnehmende (Minderjährige in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten) können auf Antrag nach Abschluss der gesamten Prüfung in Anwesenheit des/der Verantwortlichen für Prüfungen Einsicht in nicht bestandene produktive schriftliche Prüfungsteile (offene und halb-offene Aufgaben) nehmen.
12. Datenschutz
12.1 Alle an der Durchführung der Prüfung Beteiligten sind zur Geheimhaltung und zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutz-Vorschriften verpflichtet. Die persönlichen Daten der Prüfungsteilnehmenden werden nicht an Dritte weitergegeben.
Das Goethe-Institut Italien behält sich Änderungen vor.